Öffnen – Mietvertrag Kündigung bei Zahlungsverzug

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Vorlage: Mietvertrag Kündigung bei Zahlungsverzug

1. Parteien

Vermieter:
[Name des Vermieters]
Mieter:
[Name des Mieters]

2. Mietobjekt

Adresse:
[Adresse des Mietobjekts]
Größe:
[Größe des Mietobjekts]
Mietbeginn:
[Datum des Mietbeginns]
Mietdauer:
[Dauer des Mietvertrags]

3. Zahlungsvereinbarungen

Mietzahlungen:
Die monatliche Miete beträgt [Höhe der Miete].
Zahlungsfrist:
Die Miete ist bis spätestens zum [Datum der Zahlung] jeden Monat im Voraus zu zahlen.
Zahlungsverzug:
Der Mieter gerät in Zahlungsverzug, wenn er die Miete nicht bis zum vereinbarten Zahlungsdatum bezahlt.

4. Kündigung bei Zahlungsverzug

Falls der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug ist, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Die Kündigung erfolgt schriftlich und muss eine angemessene Frist von [Frist für die Kündigung] enthalten.

Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter die Zwangsräumung des Mietobjekts beantragen.

5. Sonstige Bestimmungen

  • Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen der Schriftform.
  • Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und Schäden unverzüglich dem Vermieter zu melden.
  • Das Untervermieten des Mietobjekts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Unterschriften:

Vermieter: [Name des Vermieters], [Datum]

Mieter: [Name des Mieters], [Datum]

 

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Mietvertrag Kündigung bei Zahlungsverzug
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FAQ: Mietvertrag Kündigung bei Zahlungsverzug

Frage 1: Wie kann ich meinen Mietvertrag bei Zahlungsverzug kündigen?

Wenn Ihr Mieter mit seinen Mietzahlungen im Verzug ist, haben Sie als Vermieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen. Hierbei müssen Sie jedoch einige rechtliche Aspekte beachten. Zunächst sollten Sie den Mieter schriftlich mahnen und ihm eine angemessene Frist zur Zahlung setzen. Kommt der Mieter dieser Frist nicht nach, können Sie die Kündigung des Mietvertrags aussprechen.

Frage 2: Wie muss eine Kündigung wegen Zahlungsverzug formuliert sein?

Die Kündigung wegen Zahlungsverzug sollte schriftlich erfolgen und alle relevanten Informationen enthalten. Nennen Sie dabei den konkreten Grund für die Kündigung, also den Zahlungsrückstand des Mieters. Geben Sie auch das genaue Datum an, zu dem das Mietverhältnis enden soll. Unterschreiben Sie die Kündigung und senden Sie sie per Einschreiben an den Mieter.

Frage 3: Gibt es eine Mindestfrist bei der Kündigung wegen Zahlungsverzug?

Ja, es gibt eine gesetzliche Mindestfrist für die Kündigung bei Zahlungsverzug. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt diese Frist in der Regel drei Monate. In einigen Fällen, beispielsweise wenn der Mieter bereits mehrfach in Zahlungsverzug war, kann jedoch auch eine kürzere Frist gerechtfertigt sein.

Frage 4: Welche Rechte habe ich als Vermieter, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand begleicht?

Wenn der Mieter den Zahlungsrückstand begleicht, stehen Ihnen als Vermieter grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen. Sie können entweder die Kündigung widerrufen und das Mietverhältnis fortsetzen oder aber Sie akzeptieren die Zahlung und beenden das Mietverhältnis wie ursprünglich geplant. Die Entscheidung liegt hierbei ganz bei Ihnen und hängt von den individuellen Umständen ab.

Frage 5: Muss ich als Vermieter dem Mieter eine Abmahnung aussprechen, bevor ich den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug kündige?

Anders als bei anderen Pflichtverletzungen des Mieters (z. B. Lärmbelästigung) ist es bei Zahlungsverzug nicht notwendig, eine Abmahnung auszusprechen. Sie können den Mietvertrag direkt wegen des Zahlungsrückstands kündigen, sofern eine fristgerechte Mahnung erfolgt ist.

Frage 6: Was passiert, wenn der Mieter trotz Kündigung wegen Zahlungsverzug nicht auszieht?

Wenn der Mieter trotz Kündigung wegen Zahlungsverzug nicht auszieht, müssen Sie als Vermieter die Räumung gerichtlich durchsetzen. Hierfür müssen Sie Klage vor dem zuständigen Amtsgericht erheben. Sobald das Gericht die Räumung für rechtens erklärt, kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, den Mieter zwangsweise aus der Wohnung zu entfernen.

Frage 7: Gibt es Ausnahmen von der Kündigung wegen Zahlungsverzug?

Ja, es gibt einige Ausnahmen von der Kündigung wegen Zahlungsverzug. Wenn der Mieter beispielsweise nachweisen kann, dass er aus unverschuldeten Gründen zahlungsunfähig ist, kann dies als Härtefall gelten und eine Kündigung verhindern. Es ist jedoch wichtig, dass der Mieter den Zahlungsrückstand nachhaltig beseitigt und die Miete zukünftig pünktlich bezahlt.

Frage 8: Kann ich als Vermieter eine Räumungsfrist setzen, bevor ich den Mieter zwangsweise aus der Wohnung entfernen lasse?

Ja, als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, dem Mieter eine Räumungsfrist zu setzen, bevor Sie die Zwangsräumung durchführen lassen. Dies ist jedoch keine gesetzliche Pflicht, sondern eine freiwillige Maßnahme, um dem Mieter eine letzte Chance zu geben, auszuziehen, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Frage 9: Kann ich als Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den zahlungsunfähigen Mieter geltend machen?

Ja, grundsätzlich haben Sie als Vermieter die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen einen zahlungsunfähigen Mieter geltend zu machen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Ihnen aufgrund des Zahlungsrückstands finanzielle Schäden entstanden sind, beispielsweise durch Zinsverluste oder Verwaltungsaufwand. Es empfiehlt sich jedoch, vorher rechtlichen Rat einzuholen.

Frage 10: Was sollte ich tun, um Zahlungsverzug von vornherein zu vermeiden?

Um Zahlungsverzug von vornherein zu vermeiden, sollten Sie als Vermieter frühzeitig präventive Maßnahmen ergreifen. Führen Sie eine sorgfältige Mieterauswahl durch und prüfen Sie die Bonität potenzieller Mieter. Verlangen Sie gegebenenfalls eine Mietkaution als Sicherheit und informieren Sie den Mieter über die Konsequenzen bei Zahlungsverzug. Führen Sie eine regelmäßige Kontrolle der Mieteingänge durch und reagieren Sie prompt auf Mahnungen.

Mit diesen Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Mietvertragskündigung bei Zahlungsverzug hoffen wir, Ihnen weiterhelfen zu können. Sollten Sie weitere Fragen haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder Mieterverein zu wenden, um professionellen Rat zu erhalten.