Öffnen – Vereinbarung zur Errichtung einer GbR

Muster und Vorlage für Vereinbarung zur Errichtung einer GbR zur Anpassung und Erstellung – Öffnen im WORD– und PDF-Format


Vorlage:

Vereinbarung zur Errichtung einer GbR

Präambel:
Dies ist eine Vereinbarung zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen den Unterzeichnenden (nachfolgend „Gesellschafter“ genannt).
1. Gründung der GbR

Die Unterzeichnenden erklären hiermit ihren Willen, eine GbR zu gründen.

2. Firma und Sitz

Die Firma der GbR lautet: [Firmenname einfügen].

Der Sitz der GbR befindet sich in [Ort einfügen].

3. Gesellschaftszweck

Der Zweck der GbR ist [Gesellschaftszweck einfügen].

4. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der GbR obliegt [Gesellschafter einfügen].

Änderungen bezüglich der Geschäftsführung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.

5. Gewinn- und Verlustverteilung

Der Gewinn und Verlust werden gemäß den im Verhältnis der Gesellschafter beigetragenen Kapitalanteilen verteilt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

6. Gesellschafterbeiträge

Jeder Gesellschafter leistet einen Beitrag in Höhe von [Beitrag einfügen] zur Gründung und zum Betrieb der GbR.

7. Rechnungslegung und Kontrolle

Die GbR legt jährlich ihre Geschäftszahlen offen und informiert die Gesellschafter über den Stand des Unternehmens.

Eine jährliche Prüfung der Geschäftszahlen wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt.

8. Haftung

Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt.

Die Gesellschafter haften nicht für Verbindlichkeiten, die durch andere Gesellschafter oder Verwaltungsorgane entstehen.

9. Beendigung der GbR

Die GbR kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter oder durch Erreichen des Zwecks aufgelöst werden.

Im Falle der Beendigung der GbR erfolgt die Liquidation gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für GbR.

10. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der GbR.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Die Unterzeichnenden bestätigen ihre Zustimmung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung zur Errichtung einer GbR.

  1. Unterschrift: _______________________________
  2. Unterschrift: _______________________________
  3. Unterschrift: _______________________________
  4. Unterschrift: _______________________________

 

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Vereinbarung zur Errichtung einer GbR
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FAQ: Vereinbarung zur Errichtung einer GbR

1. Was ist eine GbR?

Die Abkürzung GbR steht für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Eine GbR ist eine Form einer Personengesellschaft, bei der zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben.

2. Wie wird eine GbR gegründet?

Um eine GbR zu gründen, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern erforderlich. Diese Vereinbarung wird auch Gesellschaftsvertrag genannt. In diesem Vertrag werden unter anderem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Aufgabenverteilung, die Einlagehöhe und die Gewinnverteilung geregelt.

3. Welche Elemente sollten in einer Vereinbarung zur Errichtung einer GbR enthalten sein?

In einer Vereinbarung zur Errichtung einer GbR sollten folgende Elemente enthalten sein:

– Die Namen und Adressen der Gesellschafter
– Den Zweck der GbR
– Die Höhe der einzelnen Einlagen
– Die Gewinnverteilung
– Die Dauer der Gesellschaft
– Regelungen für den Ausschluss oder Eintritt neuer Gesellschafter
– Regelungen für den Tod oder das Ausscheiden eines Gesellschafters

4. Kann eine GbR auch mündlich gegründet werden?

Ja, eine GbR kann grundsätzlich auch mündlich gegründet werden. Allerdings ist es empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag schriftlich abzufassen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Zudem ist eine schriftliche Vereinbarung rechtssicherer und kann im Streitfall als Nachweis dienen.

5. Gibt es eine Mindesteinlage für die Gründung einer GbR?

Nein, es gibt keine gesetzliche Mindesteinlage für die Gründung einer GbR. Die Höhe der Einlagen wird zwischen den Gesellschaftern vereinbart und kann unterschiedlich sein. Es ist jedoch empfehlenswert, die Einlagen im Gesellschaftsvertrag festzuhalten, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.

6. Was passiert, wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheiden möchte?

Bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR kann dies in der Vereinbarung zur Errichtung der GbR geregelt werden. In der Regel wird eine Abfindungsregelung vereinbart, bei der der ausscheidende Gesellschafter seinen Anteil am Unternehmen gegen eine finanzielle Entschädigung abtritt.

7. Wie wird der Gewinn einer GbR verteilt?

Die Gewinnverteilung einer GbR wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. In der Regel erfolgt die Gewinnverteilung gemäß den im Vertrag vereinbarten Anteilen der Gesellschafter. Dabei können auch unterschiedliche Gewinnverteilungsmethoden vereinbart werden, beispielsweise nach Anteilen am Stammkapital oder nach erbrachter Arbeitsleistung.

8. Kann eine GbR neue Gesellschafter aufnehmen?

Ja, eine GbR kann grundsätzlich neue Gesellschafter aufnehmen. Die Aufnahme neuer Gesellschafter wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag geregelt. Dabei können Regelungen für den Eintritt neuer Gesellschafter, wie beispielsweise die Zustimmung aller bestehenden Gesellschafter, vorgesehen werden.

9. Was passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt?

Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer GbR kann dies in der Vereinbarung zur Errichtung der GbR geregelt werden. In der Regel wird vereinbart, dass die Gesellschafter ihren Anteil am Unternehmen auf einen Erben oder eine andere Person übertragen.

10. Welche steuerlichen Pflichten hat eine GbR?

Eine GbR hat steuerliche Pflichten wie beispielsweise die Abführung von gewerbesteuerlichen Vorauszahlungen und die Abgabe der jährlichen Gewinnermittlung. Zudem müssen die Gesellschafter der GbR eine Einkommensteuererklärung abgeben und ihre Gewinnanteile in ihrer persönlichen Steuererklärung angeben.

Mit dieser FAQ sollten die wichtigsten Fragen zur Vereinbarung zur Errichtung einer GbR beantwortet sein. Sollten dennoch weitere Fragen bestehen, ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu Rate zu ziehen.